§ 1f – Satzung
(1) § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen), die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. (2) § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden.
Kurz erklärt
- § 62 der Abgabenordnung gilt für neu gegründete staatlich beaufsichtigte Stiftungen ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- Die alte Fassung von § 62 ist nur noch für bestimmte Einrichtungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2009 gegründet wurden.
- Dazu gehören Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und unselbständige Stiftungen.
- § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt für Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden.
- Änderungen der Satzung bestehender Körperschaften sind ebenfalls nur nach dem 31. Dezember 2008 wirksam.